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Thüringer FG Urteil v. - 1 K 136/15 EFG 2016 S. 1634 Nr. 19

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2, EStG § 4 Abs. 1

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei aus Entgeltumwandlung resultierenden Zahlungen an eine überbetriebliche Unterstützungskasse zur Finanzierung einer Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers

Leitsatz

1. Anders als bei einer Pensionszusage, bei der die Kapitalgesellschaft ihrem Geschäftsführer eine Altersversorgung zusagt und in diesem Zusammenhang selbst Aufwendungen zu ihren Lasten tätigt, handelt es bei der Entgeltumwandlung um eine arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung, die der Arbeitnehmer aus seinen eigenen vertraglich bestehenden Gehaltsansprüchen speist. Die Entgeltumwandlung ist damit zumindest wirtschaftlich lediglich Teil der Gehaltsverwendung durch den Geschäftsführer.

2. Die Entgeltumwandlung führt bei der Kapitalgesellschaft nicht zu einer Vermögensminderung. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt daher selbst dann nicht vor, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Vereinbarung der Altersversorgung und dem Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzahlung lediglich ein Zeitraum von 8 Jahren liegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 8 Nr. 47
DStRE 2017 S. 38 Nr. 1
DStZ 2017 S. 138 Nr. 5
EFG 2016 S. 1634 Nr. 19
KÖSDI 2016 S. 20033 Nr. 11
JAAAG-89337

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Thüringer FG, Urteil v. 25.06.2015 - 1 K 136/15

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