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BFH 27.02.2018 XI B 97/17, StuB 14/2018 S. 527

Umsatzsteuer | Verkehrspsychologische Behandlung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis („MPU-Vorbereitung“) nicht generell umsatzsteuerfrei

(1) Eine verkehrspsychologische Behandlung durch einen Heilpraktiker und approbierten Psychotherapeuten ist nur dann als ambulante Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, wenn Hauptzweck der Behandlung der Schutz der Gesundheit ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Behandlung vorrangig einem anderen Zweck (z. B. der Erhaltung oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis) dient. (2) Ob eine verkehrspsychologische Behandlung dem Schutz der Gesundheit oder einem anderen Zweck dient, ist Tatfrage (Bezug: § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG; Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL).

Praxishinweise

Der klagende Heilpraktiker und approbierte Psychotherapeut führte im Rahmen seiner psychotherapeutischen Leistungen in den Streitjahren (2010 bis 2012) u. a. auch verkehrspsychologische Behandlungen durch. Nach § 4 Nr. 14 UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin...BStBl 2015 II S. 310

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