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Umsatzsteuer | Künstler in der Leistungskette
§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a. F. setzt ebensowenig wie Art. 52 Buchst. a MwStSystRL a. F. voraus, dass die Leistung höchstpersönlich erbracht wird. Die Vorschrift erfasst daher nicht nur die Leistung eines auftretenden Künstlers, sondern auch die einer sog. Gastspielagentur, die auftretende Künstler nicht vermittelt, sondern als eigene Leistung zur Verfügung stellt. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a. F. setzt zudem keine Leistungserbringung an Unternehmer voraus (Bezug: § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG; Art. 52 Buchst. a MwStSystRL a. F.).
Der BFH entschied zu den Streitjahren 2008 und 2009 und damit noch zu § 3a UStG in der Fassung vor Inkrafttreten der grundlegenden Neufassung des § 3a UStG durch das Jahressteuergesetz 2009 mit Wirkung ab dem . Abweichend von der grundsätzlichen Bestimmung zum Ort der Leistung in § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG a. F. bestimmt § 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG in der vor 2010 gültigen Fassung (a. F.), dass kulturelle, künstlerische, wissenschaftli...