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Zur Treuepflicht der Gesellschafter
Betreiben innerhalb einer Einheits-GmbH & Co. KG die beiden Kommanditisten gegenseitig die Abberufung des jeweilig anderen als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, verbietet es die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, den anderen an der Wahrnehmung seiner dortigen Rechte und Interessen böswillig zu hindern, so das OLG Hamm in seinem Urteil vom - 8 U 2/18. Haben sich beide Kommanditisten zunächst darauf verständigt, keine Versammlung abhalten zu wollen, hält dann aber ein Gesellschafter unter Verzicht auf alle Form- und Fristvorgaben dennoch die Gesellschafterversammlung allein ab und beruft dabei den anderen, abwesenden Gesellschafter als Geschäftsführer ab, ist eine solche treuwidrige Vereitelung der Teilnahme des anderen Gesellschafters an der Versammlung insoweit auch für de...