Kein „gewöhnlicher Wohnsitz” i. S. v. Art. 3 der ZollbefreiungsVO durch mehrere mehrmonatige Motorrad-Reiseaufenthalte eines
Pensionärs in den USA unter Beibehaltung der Wohnung im Inland
Leitsatz
1. Der Begriff des „gewöhnlichen Wohnsitzes” im Sinne von Art. 3 ZollbefreiungsVO (Verordnung –EG– Nr. 1186/2009) ist nicht
anhand von § 8 bzw. § 9 AO oder nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 83/182/EWG (Verkehrsmittelrichtlinie), sondern unionsrechtlich
nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu bestimmen (vgl. ,EU; des ).
2. Der „gewöhnliche Wohnsitz” ist der Ort, zu dem eine Person regelmäßig zurückkehrt, weil dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen
liegt, insbesondere also persönliche und berufliche Bindungen bestehen. Damit kann auch ein von vorneherein zeitlich begrenzter
Aufenthalt einen gewöhnlichen Wohnsitz im Drittland begründen, wenn die weiteren Umstände diesen Schluss zulassen (z. B. Aufgabe
der Wohnung im Mitgliedstaat der Europäischen Union, Umzug mit Familienangehörigen, Umzug mit Hab und Gut etc.).
3. Längere mehrmonatige Motorrad-Reiseaufenthalte eines Pensionärs in den USA, bei denen er keinen eigenen Hausstand in den
USA begründet, sondern sich vielmehr bei Freunden, in Motels oder Mobilwohnanlagen aufhält, sind typisch für Reisen aus touristischen
Gründen und ein Indiz gegen die Begründung eines gewöhnlichen Wohnsitzes in den USA; dass das Motorrad in den USA auf den
Namen des Penionärs zugelassen sowie versichert ist, ist insoweit unerheblich.
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