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Sozialversicherungspflicht | Taxifahrer im sog. Mietmodell
Werden Taxifahrer im Verhältnis zu den im Betrieb fest angestellten Taxifahrern bei der Auftragsvergabe und -abwicklung ohne Unterschied behandelt und zahlen sie für die ihnen zur Nutzung überlassenen Taxen lediglich ein kilometerabhängiges Entgelt, spricht dies für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) und damit für eine Sozialversicherungspflicht.
Das Gericht weist darauf hin, dass aus den im Rahmen vorangegangener Betriebsprüfungen erfolgten stichprobenhaften Prüfungen der Fahreinsätze noch keine umfassenden Entlastungswirkungen für den Arbeitgeber ableitbar sind, [i]Hartmann, NWB 15/2018 S. 1023diesem aber auch nicht ein die Verjährung (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) hinausschiebender bedingter Vorsatz hinsichtlich des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen vorzuwerfen ist, weil er keine sozia...