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SG Dortmund 05.02.2018 S 34 BA 1/18 ER, NWB 30/2018 S. 2170

Sozialversicherungspflicht | Taxifahrer im sog. Mietmodell

Werden Taxifahrer im Verhältnis zu den im Betrieb fest angestellten Taxifahrern bei der Auftragsvergabe und -abwicklung ohne Unterschied behandelt und zahlen sie für die ihnen zur Nutzung überlassenen Taxen lediglich ein kilometerabhängiges Entgelt, spricht dies für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) und damit für eine Sozialversicherungspflicht.

Anmerkung:

Das Gericht weist darauf hin, dass aus den im Rahmen vorangegangener Betriebsprüfungen erfolgten stichprobenhaften Prüfungen der Fahreinsätze noch keine umfassenden Entlastungswirkungen für den Arbeitgeber ableitbar sind, [i]Hartmann, NWB 15/2018 S. 1023diesem aber auch nicht ein die Verjährung (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) hinausschiebender bedingter Vorsatz hinsichtlich des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen vorzuwerfen ist, weil er keine sozia...

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