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Einkommensteuer | Nicht abziehbare Schuldzinsen – Berücksichtigung von Verlusten
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Für die Berechnung der Überentnahme nach § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG ist zunächst vom einkommensteuerrechtlichen Gewinn auszugehen. Dieser Begriff umfasst auch Verluste. (2) Verluste führen für sich genommen nicht zu Überentnahmen. Die Bemessungsgrundlage für die nichtabziehbaren Schuldzinsen ist im Wege teleologischer Reduktion zu begrenzen. (3) Die [i]Schmidt/Lemke/ Leyh, Betrieblicher Schuldzinsenabzug – Eingeschränkter Schuldzinsenabzug – Zinsschranke, Grundlagen NWB YAAAE-57242 Bemessungsgrundlage für die nichtabziehbaren Schuldzinsen ist begrenzt auf den Entnahmenüberschuss des Zeitraums von 1999 bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr (entgegen Rz. 11 f. des BStBl 2005 I S. 1019).
Das Urteil überzeugt. Da der BFH mit dieser Grundsatzentscheidung jedoch weder der Vorinstanz noch der Auffassung des dem Verfahren beigetretenen BMF gefolgt ist, bleibt abz...BStBl 2005 I S. 1019