Grundsteuer | Reform der Einheitsbewertung (hib)
Die Bundesregierung hat ausführlich auf eine Kleine Anfrage diverser Abgeordneter der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/2640) zur Reform der Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer geantwortet (BT-Drucks. 19/3077 v. 29.06.2018).
Hierin stellt die Regierung klar, dass die Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer sowohl hinsichtlich der Bestimmung des Steuergegenstandes als auch hinsichtlich der Wahl der Bemessungsgrundlage und bei der Ausgestaltung der Bewertungsregeln grundsätzlich einen weiten Spielraum eröffne.
Die Bemessungsgrundlage müsse jedoch geeignet sein, den Belastungsgrund der Grundsteuer zu erfassen und dabei die Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden.
Von Verfassungswegen sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, sich auf die Wahl nur eines Maßstabs zur Bemessung der Besteuerungsgrundlage festzulegen (vgl. , Rn. 98). Die Verwendung mehrerer Maßstäbe begegne daher grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit die eingangs genannten Voraussetzungen für eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung erfüllt seien.
In ihrer Antwort lässt die Regierung offen, ob sie sich für die Beibehaltung der vollständigen Umlagefähigkeit der Grundsteuer im Vermieter-/Mieterverhältnis einsetzen wird.
Darüber hinaus hält sie die Einführung einer Grundsteuer C für unbebaute Flächen auf Basis der jetzigen Einheitsbewertung für nicht sachgerecht und verfassungsrechtlich bedenklich, weil das BVerfG die schon als verfassungswidrig festgestellten alten Einheitswerte 1964 nur noch übergangsweise zur Aufrechterhaltung der bisherigen Grundsteuer gestattet habe. Über die Einführung und Ausgestaltung einer Grundsteuer C sei im Kontext mit der Reform der Grundsteuer zu entscheiden. Zu Einzelheiten könne man sich daher nicht äußern.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 524 sowie BT-Drucks. 19/3077 v. 29.06.2018 (il)
Fundstelle(n):
PAAAG-88820