LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 12 SF 46/17 EK
Leitsatz
Leitsatz:
1. Das Abwarten auf eine entscheidungserhebliche Leitentscheidung gilt als sog. aktive Bearbeitungszeit mit der Folge, dass ein Verfahren trotz einer Verfahrenslaufzeit von 2 Jahren und 8 Monaten, regelmäßiger Wiedervorlagen zu Verfahrensbeginn sowie eigenständiger Ermittlungen und nachfolgender Verfügung ins Sitzungsfach keine gerichtliche Inaktivität feststellbar ist.
2. Das Abwarten auf eine Leitentscheidung kann dabei auch ohne förmliche Aussetzung oder einen Ruhensbeschluss vom Gestaltungsspielraum des Gerichts gedeckt sein, wenn für das Entschädigungsgericht hinreichend erkennbar ist, dass das Gericht auf eine Leitentscheidung gewartet und das Verfahren aus diesem Grund nicht gefördert hat.
Fundstelle(n): EAAAG-88815
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 20.04.2018 - L 12 SF 46/17 EK
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