Der am ... 1948 geborene Kläger hat im Verlauf des Verfahrens verschiedene Begehren mitgeteilt. In dem vor dem Sozialgericht Halle zunächst von dem Kläger angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2015 wird die dem Kläger vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. April 2013 bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens ab dem 1. Januar 2011 neu festgestellt. Dem lag der Antrag des Klägers vom 13. November 2015 auf Berücksichtigung seiner Krankenkassen-Mitgliedschaft bei der BARMER (vormals bis zum 31. Dezember 2009 "Barmer Ersatzkasse" und bis zum 31. Dezember 2016 "BARMER GEK") und die Überprüfung der mit Wirkung zum 1. Juli 2015 erfolgten Rentenanpassung zugrunde. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011 ist in dem Bescheid vom 11. Dezember 2015 bei der Berechnung des Rentenzahlbetrages die Pflichtversicherung des Klägers bei der BARMER bzw. der dieser angegliederten Pflegekasse ausgewiesen. Eine Veränderung der Zahlbeträge ergebe sich daraus nicht.
Fundstelle(n): BAAAG-88803
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 11.01.2018 - L 3 R 270/17
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