BFH Beschluss v. - I S 4/03

Keine AdV bei bereits bestandskräftigem Verwaltungsakt

Gesetze: FGO § 69

Gründe

I. Die Antragstellerin hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) beim Bundesfinanzhof (BFH) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Zudem hat sie beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheids 1991 auszusetzen.

Dieser Antrag war abzulehnen.

II. Der Senat hat die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen. Damit kann auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids keinen Erfolg haben.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung der Vollziehung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist indessen ausgeschlossen (BFH-Beschlüsse vom I S 2/92, BFH/NV 1993, 674, m.w.N.; vom IV S 1/93, BFH/NV 1993, 556). Sie kommt nur für einen (noch) ”angefochtenen Verwaltungsakt” in Betracht. Mit Verwerfung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist das Urteil des FG hingegen rechtskräftig geworden (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO), eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides damit nicht mehr möglich (BFH-Beschlüsse vom VII S 22/95, BFH/NV 1996, 688; vom I S 6/95, BFH/NV 1996, 227; vom I S 19/00, BFH/NV 2001, 1124).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1445
BFH/NV 2003 S. 1445 Nr. 11
VAAAA-70085