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„Ein Prosit dem Trinkgeld!“
Zur steuerrechtlichen Behandlung freiwilliger Kundenzahlungen
[i]BFH, Beschluss v. 23.2.2018 - X B 65/17 NWB HAAAG-78209 Mit dem Phänomen des Trinkgelds kommt fast jede(r) im Alltag häufig in Berührung – sei es als Kundin beim Friseur, als Gast im Restaurant oder aber als Empfänger bei Tätigkeiten in einem der sog. „Trinkgeldberufe“, z. B. als Kellner, Wirtin, Taxifahrer oder als Paketbotin. Unlängst hat der vor allem zu wichtigen Aspekten der Kassenprüfung ergangene BFH-Beschluss X B 65/17 vom die Diskussion über [i]Reckendorf, Kassenführung und Registrierkassen im Spiegel der Rechtsprechung: Rückkehr zur Normalität?, BBK 9/2018 S. 420 NWB QAAAG-82071 dieses Thema erneut entfacht: Bei einem zwei Friseursalons betreibenden Steuerpflichtigen waren „in das Sparschwein des Klägers jährlich Trinkgelder in Höhe von 3.600 € gelangt“. Weshalb derartige Bezüge eines Gewerbetreibenden fraglos der individuellen Besteuerung zu unterwerfen sind, dies aber für entsprechende Kundenzuwendungen an dessen Arbeitnehmer gerade nicht gilt, beleuchtet der Beitrag im Überblick – mit zahlreichen Beispielen zur steuerrechtlichen Situation beim Trinkgeld.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Trinkgeld – was ist das eigentlich?
[i]„Geldgeschenk“ für persönliche DiensteLandläufig wird Trinkgeld gemeinhin als kleineres „Geldgeschenk“ für die Mühewaltung im Fall persönlich erwiesener Dienste a...