Online-Nachricht - Montag, 16.07.2018

Einkommensteuer | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG verfassungsgemäß (FG)

Gegen den Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG für die Jahresbeiträge der sog. Bankenabgabe bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 20/18).

Sachverhalt: Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. Auf Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes erließ die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung gegenüber der Klägerin für 2014 einen Bescheid über einen Jahresbeitrag in Höhe von rund 1,1 Mio. €. Hierbei handelt es sich um eine Abgabe für risikobehaftete Geschäfte, die der Gesetzgeber zur Stabilisierung des Bankenbereichs nach der Finanzmarktkrise eingeführt hatte. Das FA behandelte den Jahresbeitrag als nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG nicht abziehbare Betriebsausgabe. Hiergegen wandte die Klägerin ein, die Vorschrift verstoße gegen den Gleichheitssatz und führe zu einer nicht hinnehmbaren Doppelbelastung durch die Bankenabgabe einerseits und das Abzugsverbot andererseits.

Das FG Münster wies die Klage ab:

  • Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

  • Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips ist durch den mit dem Abzugsverbot verfolgten Lenkungszweck, Risiken im Finanzsektor zu reduzieren, gerechtfertigt. Dabei ist es legitim, Banken für riskante Geschäfte wirtschaftlich endgültig zu belasten oder sie zu einer Verhaltensänderung dahingehend zu veranlassen, weniger riskante Geschäftsmodelle anzubieten.

  • Eine gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßende Doppelbelastung liegt ebenfalls nicht vor. Vielmehr sorgt der Gesetzgeber nur über einen doppelten Mechanismus - Abgabe und Betriebsausgabenabzugsverbot - für eine einmalige vollständige wirtschaftliche Belastung der Kreditinstitute.

Hinweis:

Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter Juli 2018 (Ls)

Fundstelle(n):
MAAAG-88714