Suchen
RL (EU) 2016/1148 Artikel 24

Kapitel VII: Schlussbestimmungen

Artikel 24 Übergangsmaßnahmen

(1) Unbeschadet des Artikels 25 beginnen die Kooperationsgruppe und das CSIRTs-Netzwerk mit der Erfüllung ihrer in Artikel 11 Absatz 3 beziehungsweise Artikel 12 Absatz 3 niedergelegten Aufgaben bis zum mit dem Ziel, den Mitgliedstaaten weitere Optionen für eine angemessene Zusammenarbeit während des Übergangszeitraums zu ermöglichen.

(2) Im Zeitraum vom bis zum erörtert die Kooperationsgruppe im Hinblick auf die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei einem kohärenten Ansatz für den Prozess der Ermittlung der Betreiber wesentlicher Dienste das Verfahren, den Inhalt und die Art der nationalen Maßnahmen, die die Ermittlung der Betreiber wesentlicher Dienste in einem spezifischen Sektor gemäß den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Kriterien gestatten. Die Kooperationsgruppe erörtert ferner auf Ersuchen eines Mitgliedstaats einen Entwurf spezifischer nationaler Maßnahmen dieses Mitgliedstaats, die die Ermittlung von Betreibern wesentlicher Dienste in einem spezifischen Sektor gemäß den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Kriterien gestatten.

(3) Bis zum sorgen die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels für ihre angemessene Vertretung in der Kooperationsgruppe und im CSIRTs-Netzwerk.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAG-88704