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RL (EU) 2016/1148 Artikel 23

Kapitel VII: Schlussbestimmungen

Artikel 23 Überprüfung

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum einen Bericht vor, in dem die Kohärenz der Ansätze der Mitgliedstaaten für die Ermittlung der Betreiber wesentlicher Dienste bewertet wird.

(2) Die Kommission überprüft regelmäßig die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission im Hinblick auf die weitere Förderung der strategischen und operativen Zusammenarbeit die Berichte der Kooperationsgruppe und des CSIRTs-Netzwerks über die auf strategischer und operativer Ebene gemachten Erfahrungen. Bei ihrer Überprüfung bewertet die Kommission ferner die in den Anhängen II und III enthaltenen Listen und die Kohärenz bei der Ermittlung der Betreiber wesentlicher Dienste und der Dienste in den in Anhang II genannten Sektoren. Der erste Bericht wird bis zum vorgelegt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAG-88704