Suchen
RL (EU) 2016/1148 Artikel 21

Kapitel VII: Schlussbestimmungen

Artikel 21 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAG-88704