Kapitel VI: Normung und freiwillige Meldung
Artikel 19 Normung
(1) Um eine einheitliche Anwendung des Artikels 14 Absätze 1 und 2 und des Artikels 16 Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, fördern die Mitgliedstaaten ohne Auferlegung oder willkürliche Bevorzugung der Verwendung einer bestimmten Technologieart die Anwendung europäischer oder international anerkannter Normen und Spezifikationen für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.
(2) In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bietet die ENISA Beratung und erlässt Leitlinien zu den technischen Bereichen, die in Bezug auf Absatz 1 in Betracht zu ziehen sind, sowie zu den bereits bestehenden Normen — einschließlich der nationalen Normen der Mitgliedstaaten —, mit denen diese Bereiche abgedeckt werden könnten.
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DAAAG-88704