Herstellung von Bier ohne Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers
unabhängige Brauerei
Biersteuersatz eines Hobbybrauers
Leitsatz
1. Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist, dass das Bier in einer unabhängigen Brauerei hergestellt
wurde.
2. Ein Hobbybrauer, der keine Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers besitzt, betreibt auch dann keine unabhängige Brauerei,
wenn er gelegentlich Überschüsse seines hergestellten Bieres im Rahmen eines Nebengewerbes veräußert.
3. Soweit die Bundeszollverwaltung den ermäßigten Steuersatz auch dann anwendet, wenn Bier von Haus- und Hobbybrauern über
die in § 41 Abs. 1 S. 1 BierStV geregelte Menge von 2 hl pro Jahr hinaus hergestellt wird, mangelt es hierfür an einer Rechtsgrundlage.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DAAAG-88688
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.03.2018 - 11 K 1344/17
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