Gemeinnützigkeit eines der Förderung des Islams und dem Betrieb einer Moschee dienenden eingetragen Vereins bei satzungsmäßigem
Ausschluss nicht-muslimischer Mitglieder
keine Berücksichtigung der tatsächlichen Geschäftsführung im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 60a AO
keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten des Vereins allein aufgrund des Auftritts salafistischer Gastprediger
Leitsatz
1. Ein eingetragener Verein, der als islamische Religionsgemeinschaft eine Moschee betreibt, unmittelbar und mittelbar durch
seine Mitglieder der umfassenden Glaubensverwirklichung dient und sich der Pflege, Vermittlung und Ausübung der islamischen
Religion im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland widmet, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit auch dann durch Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) die Allgemeinheit fördern, wenn nach
seiner Satzung nur Personen muslimischen Glaubens Mitglieder des Vereins werden können, da bei einer Aufnahme von Personen
nichtmuslimischen Glaubens die Gefahr bestünde, dass die Erreichung der o.g. Vereinszwecke erschwert oder sogar vereitelt
werden könnte.
2. Es liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Förderung der Allgemeinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 AO vor, wenn sachliche
Gründe im Zusammenhang mit der Art des gemeinnützigen Zwecks eine Beschränkung des Kreises der Mitglieder eines Vereins erforderlich
machen.
3. Im Verfahren der Feststellung nach § 60a AO ist es nicht zulässig, die Entscheidung über die Feststellung der Einhaltung
der satzungsmäßigen Voraussetzungen von einer Tatsachenermittlung abhängig zu machen. Eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung
(§ 63 AO) ist daher im Rahmen des Verfahrens nach § 60a AO nicht vorzunehmen, sondern bleibt dem späteren Veranlagungsverfahren
vorbehalten (gegen AEAO zu § 60a AO Nr. 2 S. 4 in der Neufassung vom , IV A 3 – S 0062/14/10002, BStBl 2014 I S.
290).
4. § 60a AO beschränkt sich auf die Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit und ist kein vollständiges Anerkennungsverfahren.
5. Auftritte von dem salafistischen Spektrum zuzuordnenden Predigern in der Moschee des Klägers sind für sich alleine genommen
nicht geeignet, um von verfassungsfeindlichen Aktivitäten des Klägers selbst i. S. d. § 51 Abs. 3 AO auszugehen.
6. Im Rahmen der Gemeinnützigkeit ist es nicht erforderlich, dass die gemeinnützige Körperschaft als öffentlich-rechtliche
Körperschaft anerkannt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAG-88687
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 05.03.2018 - 10 K 3622/16
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