DB (EU) 2016/1250 Anhang VII
Anhang VII

Schreiben von Bruce Swartz, stellvertretender Generalstaatsanwalt des Justizministeriums und Berater für internationale Angelegenheiten, US-Justizministerium

Herrn Justin S. Antonipillai
Counselor
U.S. Department of Commerce
1401 Constitution Ave., NW
Washington, DC 20230

Herrn Ted Dean
Deputy Assistant Secretary
International Trade Administration
1401 Constitution Ave., NW
Washington, DC 20230

Sehr geehrter Herr Antonipillai, sehr geehrter Herr Dean,

dieses Schreiben gibt einen kurzen Überblick über die wichtigsten Ermittlungsinstrumente, mit denen aus Gründen der Strafverfolgung oder des öffentlichen (zivil- und aufsichtsrechtlichen) Interesses Geschäfts- und andere Daten von amerikanischen Unternehmen eingeholt werden können, und über die in diesen Behörden bestehenden Zugriffsbeschränkungen [1]. Die erlassenen Anordnungen sind insofern nicht diskriminierend, als sie dazu dienen, sowohl Informationen von US-amerikanischen Unternehmen einzuholen als auch solche von Unternehmen, die eine Selbstzertifizierung unter dem US-EU-Datenschutzschild vornehmen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person. Darüber hinaus können Unternehmen, gegen die in den Vereinigten Staaten rechtliche Schritte eingeleitet werden, dieses Einholen von Informationen wie im Folgenden dargestellt anfechten [2].

Von besonderer Bedeutung in Bezug auf die Beschlagnahme von Daten durch öffentliche Behörden ist der vierte Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten, der folgendermaßen lautet: „Das Recht des Volkes auf Sicherheit der Person und der Wohnung, der Urkunden und des Eigentums vor willkürlicher Durchsuchung, Festnahme und Beschlagnahme darf nicht verletzt werden, und Haussuchungs- und Haftbefehle dürfen nur bei Vorliegen eines eidlich oder eidesstattlich erhärteten Rechtsgrundes ausgestellt werden und müssen die zu durchsuchende Örtlichkeit und die in Gewahrsam zu nehmenden Personen oder Gegenstände genau bezeichnen.“ Wie das Oberste Gericht der Vereinigten Staaten in der Rechtssache Berger v. State of New York urteilte „besteht der Hauptzweck dieses Zusatzartikels, wie in zahlreichen Urteilen dieses Gerichts bestätigt wird, im Schutz der Privatsphäre und der Sicherheit von Einzelpersonen vor willkürlichem Eingriffen durch Regierungsbeamte“, siehe 388 U, S. 41, 53 (1967) (unter Berufung auf die Rechtssache Camara vs. Mun. Court of San Francisco, 387 U, S. 523, 528 (1967)). Für strafrechtliche Ermittlungen im Inland ist im vierten Zusatzartikel generell vorgeschrieben, dass den Strafverfolgungsbeamten vor der Durchführung einer Haussuchung ein gerichtlicher Hausdurchsuchungsbefehl vorliegen muss. Siehe Rechtssache Katz v. United States, 389 U, S. 347, 357 (1967). In Fällen, in denen diese Vorschrift nicht gilt, unterliegt das Eingreifen des Staates einer Prüfung der „Zumutbarkeit“. Somit gewährleistet also die Verfassung selbst, dass die Regierung der Vereinigten Staaten nicht uneingeschränkt oder willkürlich private Informationen beschlagnahmen darf.

Strafverfolgungsbehörden:

Bundesanwälte, die Beamte des Justizministeriums sind, und Ermittler des Bundes einschließlich Ermittler des Federal Bureau of Investigation (FBI), einer Strafverfolgungsbehörde innerhalb des Justizministeriums, können von Unternehmen in den USA die Herausgabe von Unterlagen und anderen Aufzeichnungen zu strafrechtlichen Ermittlungszwecken mithilfe mehrerer Arten von Zwangsmaßnahmen – wie Anordnungen einer Grand Jury oder Behörde und Durchsuchungsbefehlen – erzwingen und auch sonstige Kommunikation gemäß den für das Abhören und für die Rufnummernerfassung zuständigen Bundesbehörden einholen.

Anordnungen einer Grand Jury oder eines Gerichts: Mit strafrechtlichen Anordnungen sollen konkrete strafrechtliche Ermittlungen unterstützt werden. Bei einer Anordnung einer Grand Jury handelt es sich um einen offiziellen Antrag einer Grand Jury (üblicherweise auf Verlangen eines Bundesanwalts), Ermittlungen zu einem konkreten mutmaßlichen Verdacht auf einen Verstoß gegen das Strafrecht durchzuführen. Grand Juries sind eine Anklagekammer eines Gerichts, deren Mitglieder von einem Richter oder Magistrate ausgewählt werden. Bei einer Anordnung kann von der betroffenen Person verlangt werden, in einem Gerichtsverfahren auszusagen oder Geschäftsunterlagen, elektronisch gespeicherte Informationen oder sonstige materielle Beweismittel vorzulegen bzw. zur Verfügung zu stellen. Hierbei muss es sich um für die Ermittlungen relevante Informationen handeln, und die Anordnung darf nicht unverhältnismäßig sein, weil sie überzogen, repressiv oder belastend ist – denn aus diesen Gründen kann ein Empfänger die Anfechtung der Anordnung beantragen. Siehe dazu die Federal Rules of Criminal Procedure [Strafprozessordnung], S. 17. In einigen wenigen Fällen kann ein Gericht nach Anklage durch die Grand Jury die Vorlage von Unterlagen anordnen.

Behördliche Anordnungen: Bei straf- oder zivilrechtlichen Ermittlungen können behördliche Anordnungen ergehen. Im Zuge der Strafverfolgung ist es in mehreren Bundesstaaten gesetzlich zulässig, behördliche Anordnungen zu erlassen, um Geschäftsunterlagen, elektronisch gespeicherte Informationen oder sonstige materielle Beweismittel, die für Ermittlungen zu Betrug im Gesundheitswesen, zum Kindesmissbrauch, zum Schutz durch den Geheimdienst, zu Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Ermittlungen eines Generalinspekteurs, die sich auf Regierungsbehörden auswirken, relevant sind, vorzulegen bzw. zur Verfügung zu stellen. Möchte die Regierung eine behördliche Anordnung gerichtlich durchsetzen, kann der Empfänger der behördlichen Anordnung – wie der Empfänger einer Anordnung einer Grand Jury – die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung geltend machen, weil sie überzogen, repressiv oder belastend ist.

Gerichtlich angeordnete Rufnummernerfassung: Gemäß den strafrechtlichen Vorschriften zur Rufnummernerfassung können die Strafverfolgungsbehörden eine gerichtliche Anordnung erlangen, um in Echtzeit nichtinhaltliche Wähl-, Routing-, Anschluss- und Signalinformationen zu einer Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erfassen, sofern bestätigt wird, dass die gelieferten Informationen für laufende strafrechtliche Ermittlungen relevant sind. Siehe 18 U.S.C. §§ 3121-3127. Dem Bundesgesetz zufolge ist die gesetzwidrige Nutzung bzw. der gesetzwidrige Einbau eines einschlägigen Geräts strafbar.

Electronic Communications Privacy Act (ECPA): Gemäß Titel II des ECPA (Gesetz zum Datenschutz in der elektronischen Kommunikation), das auch als Stored Communications Act (SCA, Gesetz zur Speicherung von Kommunikation) bezeichnet wird (18 U.S.C. §§ 2701–2712), regeln zusätzliche Vorschriften den Zugriff des Staates auf Teilnehmerdaten, Verkehrsdaten und bei Internetdienstanbietern von Telefongesellschaften und anderen dritten Dienstanbietern gespeicherte Kommunikationsinhalte. Im SCA ist ein System gesetzlich vorgeschriebener Datenschutzrechte festgelegt, die den Datenzugriff zu Zwecken der Strafverfolgung einschränken und ihn nur in dem Maße gestatten, wie es verfassungsrechtlich für die Kunden und Abonnenten von Internetdienstanbietern erforderlich ist. Durch das SCA wird die Privatsphäre in Abhängigkeit vom Ausmaß der Datenerfassung stärker geschützt. Um Informationen über die registrierten Abonnenten, IP-Adressen und dazugehörigen Zeitstempel und Rechnungsinformationen einholen zu können, müssen die Strafverfolgungsbehörden eine entsprechende Anordnung erhalten. Für die meisten anderen gespeicherten, nichtinhaltlichen Informationen wie E-Mail-Header ohne Betreffzeile müssen die Strafverfolgungsbehörden einem Richter konkrete Fakten vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die beantragten Informationen für laufende strafrechtliche Ermittlungen relevant sind. Um an die gespeicherten Inhalte elektronischer Kommunikation zu gelangen, benötigen die Strafverfolgungsbehörden generell eine entsprechende richterliche Anordnung, die auf dem hinreichenden Verdacht basiert, dass das betreffende Konto Nachweise für eine Straftat enthält. Im SCA sind darüber hinaus auch die Privathaftpflicht und die strafrechtlichen Sanktionen geregelt.

Gerichtlich angeordnete Überwachung nach dem Federal Wiretap Law (Bundesabhörgesetz): Nach dem Bundesabhörgesetz kann die Strafverfolgung darüber hinaus zu strafrechtlichen Ermittlungszwecken in Echtzeit drahtgebundene, mündliche oder elektronische Kommunikation abhören bzw. abfangen. Siehe 18 U.S.C. §§ 2510-2522. Dies kann nur auf gerichtliche Anordnung geschehen, wenn durch einen Richter unter anderem festgestellt wird, dass das Abhören oder elektronische Abfangen vermutlich Beweise für einen Verstoß gegen das Bundesgesetz erbringen oder Hinweise auf den Aufenthaltsort einer sich der Strafverfolgung entziehenden Person liefern wird. In diesem Gesetz sind darüber hinaus auch die Privathaftpflicht und die strafrechtlichen Sanktionen bei Verstoß gegen die Abhörvorschriften geregelt.

Durchsuchungsbefehl – Artikel 41: Nach richterlicher Anordnung können Gebäude in den USA von den Strafverfolgungsbehörden durchsucht werden. Letztere müssen dem Richter anhand eines „hinreichenden Verdachts“ glaubhaft darlegen, dass eine Straftat begangen wurde bzw. begangen werden soll und dass an dem im Durchsuchungsbefehl genannten Ort vermutlich mit der Straftat zusammenhängende Gegenstände gefunden werden. Von dieser Befugnis wird häufig Gebrauch gemacht, wenn eine polizeiliche Durchsuchung eines Gebäudes erforderlich wird, weil die Gefahr besteht, dass möglicherweise Beweismittel vernichtet werden, wenn eine Anordnung zur Herausgabe gegen das betreffende Unternehmen ergeht. Siehe vierter Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten (auf den oben bereits eingegangen wurde), Federal Rules of Criminal Procedure, S. 41. Die Person, gegen die der Durchsuchungsbefehl ergeht, kann gegen diesen vorgehen, weil er überzogen und schikanös ist oder auf unberechtigte Weise erlangt wurde, und Geschädigte mit Klageberechtigung können bei rechtswidrigen Durchsuchungen erlangte Beweise unterdrücken. Siehe Rechtssache Mapp v. Ohio, 367 U, S. 643 (1961).

Leitlinien und Strategien des Justizministeriums: Neben diesen verfassungsrechtlichen, gesetzlich vorgeschriebenen und auf Regelungen beruhenden Einschränkungen des staatlichen Zugriffs auf Daten hat der Justizminister Leitlinien veröffentlicht, die den Datenzugriff zu Zwecken der Strafverfolgung weiter einschränken und auch die Privatsphäre und die Bürgerrechte schützen. So wird beispielsweise in den Leitlinien des Justizministers für Inlandseinsätze des FBI von September 2008 (im Folgenden FBI-Leitlinien des Justizministers), abrufbar unter http://www.justice.gov/archive/opa/docs/guidelines.pdf, die Anwendung von Ermittlungstechniken zur Einholung von Informationen für Ermittlungen im Rahmen von Verstößen gegen das Bundesgesetz eingeschränkt. Diese Leitlinien verpflichten das FBI, die mit den geringsten Eingriffen verbundenen Ermittlungsmethoden anzuwenden und die Auswirkungen auf die Privatsphäre und die Bürgerrechte und die potenzielle Rufschädigung zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass „das FBI seine Ermittlungen und sonstigen Aktivitäten selbstverständlich rechtmäßig und angemessen unter Einhaltung von Bürgerrechten und Privatsphäre so durchführen muss, dass ein unnötiges Eindringen in das Privatleben gesetzestreuer Personen vermieden wird.“ Siehe FBI-Leitlinien des Justizministers, Seite 5. Umgesetzt hat das FBI diese Leitlinien mithilfe des FBI Domestic Investigations and Operations Guide (abrufbar unter https://vault.fbi.gov/FBI%20Domestic%20Investigations%20and%20Operations%20Guide%20(DIOG)), eines umfassenden Handbuchs mit detaillierten Erläuterungen zu den Grenzen der Anwendung von Ermittlungsinstrumenten und entsprechenden Hilfestellungen zur Gewährleistung des Schutzes von Bürgerrechten und Privatsphäre bei sämtlichen Ermittlungen. Weitere Vorschriften und Strategien, die die Ermittlungstätigkeit der Bundesanwälte einschränken, sind im United States Attorneys' Manual (USAM, Anwaltshandbuch der Vereinigten Staaten), aufgeführt, das ebenfalls online abrufbar ist unter http://www.justice.gov/usam/united-states-attorneys-manual.

Zivil- und Aufsichtsbehörden (öffentliches Interesse):

Auch die Zivil- oder Aufsichtsbehörden (die im öffentlichen Interesse handeln) erhalten nur sehr eingeschränkt Zugriff auf Daten von Unternehmen in den Vereinigten Staaten. Behörden mit zivilen und aufsichtsrechtlichen Aufgaben können von Unternehmen die Herausgabe von Geschäftsunterlagen, elektronisch gespeicherten Informationen oder sonstigen materiellen Beweismitteln verlangen. Diese Behörden unterliegen in der Ausübung ihrer administrativen oder zivilen Anordnungsbefugnis Einschränkungen, und zwar nicht nur durch ihre jeweiligen Gründungsgesetze, sondern auch, weil die Anordnungen vor ihrer potenziellen gerichtlichen Umsetzung einer unabhängigen gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Siehe z. B. die Federal Rules of Civil Procedure [Zivilprozessordnung], S. 45. Die Behörden können nur den Zugriff auf Daten beantragen, die für Sachen innerhalb ihres Verantwortungsbereichs von Belang sind. Darüber hinaus kann ein Empfänger einer behördlichen Anordnung deren Umsetzung vor Gericht anfechten, indem er nachweist, dass die Behörde den Grundsatz der Zumutbarkeit missachtet hat, wie bereits oben dargelegt wurde.

Unternehmen, die sich Datenabfragen von Verwaltungsbehörden widersetzen möchten, können sich je nach Branche und Datenart auf weitere Rechtsgrundlagen stützen. So können Finanzinstitute beispielsweise behördliche Anordnungen anfechten, bei denen bestimmte Arten von Informationen abgerufen werden sollen, wodurch gegen das Bank Secrecy Act (Gesetz über das Bankgeheimnis) und dessen Durchführungsbestimmungen verstoßen wird. Siehe 31 U.S.C. § 5318, 31 C.F.R. Part X. Andere Unternehmen wiederum können sich auf das Fair Credit Reporting Act (Gesetz zur Regelung des Datenschutzes bei Konsumentenkrediten), siehe 15 U.S.C. § 1681b, oder andere branchenspezifische Gesetze berufen. Der Missbrauch einer Anordnungsbefugnis einer Behörde kann deren Haftung bzw. eine persönliche Haftung ihrer Beamten nach sich ziehen. Siehe z. B. das Right to Financial Privacy Act (Gesetz zum Schutz von Finanzdaten), 12 U.S.C. §§ 3401–3422. Somit schützen die Gerichte in den Vereinigten Staaten vor unangemessenen Anträgen der Regulierungsbehörden und vermitteln einen unabhängigen Überblick über die Maßnahmen der Bundesbehörden.

Jegliche gesetzliche Befugnis der Verwaltungsbehörden, Unterlagen eines Unternehmens in den Vereinigten Staaten nach einer behördlichen Durchsuchung zu beschlagnahmen, muss die Anforderungen des vierten Zusatzartikels erfüllen. Siehe See v. City of Seattle, 387 U, S. 541 (1967).

Fazit

Sämtliche Strafverfolgungsmaßnahmen und Aufsichtstätigkeiten in den Vereinigten Staaten müssen nach geltendem Recht erfolgen und im Einklang mit der Verfassung der USA sowie den Gesetzen, Regelungen und Vorschriften stehen. Außerdem müssen einschlägige Strategien wie die Leitlinien des Justizministers zur Regelung der Strafverfolgung auf Bundesebene befolgt werden. Mit dem oben beschriebenen Rechtsrahmen wird die Möglichkeit der amerikanischen Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden eingeschränkt, Informationen von Unternehmen in den USA einzuholen – unabhängig davon, ob es sich dabei um Informationen über US-Bürger oder Drittstaatsangehörige handelt –, und die gerichtliche Überprüfung jeglicher Datenanfragen, die über diese Behörden erfolgen, ermöglicht.

Hochachtungsvoll
Bruce C. Swartz
Stellvertretender Generalstaatsanwalt
des Justizministeriums und Berater
für internationale Angelegenheiten

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAG-88638

1Amtl. Anm.: In diesem Überblick geht es nicht um die Instrumente, die die Strafverfolgungsbehörden beispielsweise bei Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Terrorismus oder Fragen der nationalen Sicherheit nutzen, z. B. National Security Letters (NSLs) für bestimmte Aufzeichnungen zu Kreditdaten, Finanzdaten und elektronischen Teilnehmer- und Transaktionsdaten, siehe 12 U.S.C. § 3414; 15 U.S.C. § 1681u; 15 U.S.C. § 1681v; 18 U.S.C. § 2709, und nicht um die elektronische Überwachung, Durchsuchungsbefehle, Geschäftsunterlagen und die anderweitige Erfassung von Kommunikation gemäß dem Foreign Intelligence Surveillance Act, siehe 50 U.S.C. § 1801 ff.

2Amtl. Anm.: Hier geht es um die Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes; Verstöße gegen das Recht der Bundesstaaten werden von diesen selbst untersucht und vor deren Gerichten verhandelt. Die Strafverfolgungsbehörden der Bundesstaaten wenden die gemäß ihrem Recht erteilten Befehle und Anordnungen an, wie sie hier dargestellt sind, wobei die Möglichkeit besteht, dass die Verfassungen der Bundesstaaten ein Rechtsschutzniveau vorsehen, das über jenes der Verfassung der USA hinausgeht. Der von den Bundesstaaten gewährte Rechtsschutz muss mindestens dem der US-Verfassung – insbesondere Zusatzartikel 4, aber nicht darauf beschränkt – entsprechen.