DB (EU) 2016/1250 Artikel 4

Artikel 4

(1) Die Kommission überwacht kontinuierlich die Funktionsweise des EU-US-Datenschutzschilds, um zu überprüfen, ob die Vereinigten Staaten weiterhin ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten, die in diesem Rahmen aus der Europäischen Union an Organisationen in den Vereinigten Staaten übermittelt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig über Fälle, in denen es Anhaltspunkte gibt, dass die staatlichen Einrichtungen in den Vereinigten Staaten, die zur Durchsetzung der in Anhang II dargelegten Grundsätze gesetzlich befugt sind, nicht für wirksame Verfahren zur Aufdeckung und Kontrolle sorgen, mit denen Verstöße gegen die Grundsätze ermittelt und geahndet werden können.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig über Anhaltspunkte dafür, dass die Eingriffe der US-Behörden, die für die nationale Sicherheit, die Strafverfolgung oder andere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben zuständig sind, in das Recht von Privatpersonen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten über das absolut notwendige Maß hinausgehen und/oder dass kein wirksamer Rechtsschutz vor derartigen Eingriffen besteht.

(4) Binnen eines Jahres, nachdem die Mitgliedstaaten von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt wurden, und anschließend alljährlich überprüft die Kommission die Feststellung in Artikel 1 Absatz 1 anhand aller verfügbaren Informationen, einschließlich der Informationen, die ihr im Zuge der in den Anhängen I, II und VI erwähnten gemeinsamen jährlichen Überprüfung zugegangen sind.

(5) Die Kommission erstattet dem gemäß Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingerichteten Ausschuss über alle sachdienlichen Erkenntnisse Bericht.

(6) Die Kommission legt gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG angeführten Verfahren Entwürfe von Maßnahmen zur Aussetzung, Änderung oder Aufhebung des vorliegenden Beschlusses oder zur Änderung seines Anwendungsbereichs vor, wenn es unter anderem Anhaltspunkte dafür gibt,

  • dass sich die US-Behörden nicht an die Erklärungen und Zusagen halten, die in den diesem Beschluss beigefügten Schriftstücken enthalten sind und unter anderem die Bedingungen und Einschränkungen betreffen, denen der aus Gründen der Strafverfolgung, der nationalen Sicherheit oder des öffentlichen Interesses erfolgende Zugriff amerikanischer Behörden auf personenbezogene Daten, die im Rahmen des Datenschutzschilds übertragen werden, unterliegt;

  • dass Beschwerden von betroffenen Personen in der EU systematisch nicht wirksam nachgegangen wird;

  • dass die Ombudsperson des Datenschutzschilds systematisch nicht zeitnah und angemessen auf Anfragen von betroffenen Personen in der EU so antwortet, wie es Anhang III Abschnitt 4 Buchstabe e erfordert.

Die Kommission legt ebenfalls Entwürfe derartiger Maßnahmen vor, wenn die mangelnde Zusammenarbeit der Einrichtungen, die für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des EU-US-Datenschutzschilds sorgen sollen, die Kommission daran hindert festzustellen, ob die Feststellung in Artikel 1 Absatz 1 davon in Frage gestellt wird.

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KAAAG-88638