DB (EU) 2016/1250 Artikel 3

Artikel 3

Wenn die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG ausüben und die Datenübertragungen an eine im Einklang mit Abschnitt I und III der Grundsätze in Anhang II in der Datenschutzschild-Liste aufgeführte Organisation in den Vereinigten Staaten aussetzen oder endgültig verbieten, um Privatpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAG-88638