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BGH 04.05.2018 V ZR 163/17, NWB 29/2018 S. 2096

WEG | Auslegung einer Regelung in einer Teilungserklärung

Die Regelung in einer Teilungserklärung, wonach Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z. B. Balkon, Loggia), auf dessen Kosten instand zu halten und instand zu setzen sind, ist nächstliegend dahin auszulegen, dass sie auch einzelnen Wohnungen zugeordnete Terrassen im Dach der Anlage erfasst und die Instandsetzung sowohl der im Sonder- als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen betrifft.

Anmerkung:

Entscheidend ist, was unter einem „ausschließlichen Gebrauch“ zu verstehen ist. Der Begriff ist letztlich so auszulegen, wie es dem Sinn und der Funktion der Vorschrift, in ...

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