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Lebensversicherung | Ermittlung der Bewertungsreserve
Die Neuregelung zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in der Lebensversicherung (§ 153 Abs. 3 Satz 3 VVG i. d. F. des Lebensversicherungsreformgesetzes vom , in Kraft getreten am ) ist nicht verfassungswidrig.
Die Neuregelung des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG führt im Ergebnis dazu, dass ein Versicherer Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven nur insoweit berücksichtigen darf, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Verträgen mit Zinsgarantie überschreiten. Grund für diese Neuregelung war, dass nach Auffassung des Gesetzgebers ein lang anhaltendes Niedrig...