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BFH 22.03.2018 X R 5/16, NWB 29/2018 S. 2090

Einkommensteuer | Steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen an eine in der EU belegene Kirche

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Das Ansehen Deutschlands kann gem. § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG gefördert werden, wenn im Kernbereich der religiösen Tätigkeit einer ausländischen Kirche ein gemeinnütziges Engagement erkennbar wird, das Deutschland mittelbar zuzurechnen ist. (2) Eine Spende, die ein inländischer Steuerpflichtiger unmittelbar einer im EU-/EWR-Ausland belegenen Einrichtung zuwendet, die die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt oder bei der es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, darf nicht anders behandelt werden als eine Spende an eine inländische gemeinnützige Körperschaft, die ihre Mittel einer im Ausland ansässigen Einrichtung zur Erfüllung eines bestimmten gemeinnützigenS. 2091 Zwecks überlässt. (3) Feststellungen zu Bes...BStBl 2014 II S. 711

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