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Bei Finanzierung der Pensionsansprüche über Gehaltsumwandlung ist die Erdienbarkeit nicht zu prüfen
Die GmbH hatte ihrem 1952 geborenen Gesellschafter-Geschäftsführer bereits 1994, also im Alter von 42 oder 43 Jahren, eine Pension von 60 % seines letzten Monatsgehalts zugesagt. Im Jahr 2010 (Alter des Gesellschafter-Geschäftsführers: 58) wurde die Zusage in zwei Punkten geändert:
Für die bisher zugesagte Pension wurde der Durchführungsweg gesplittet: Für den bereits erdienten Teil blieb es bei der Direktzusage; für den noch nicht erdienten Teil, das sog. future service, wurde der Durchführungsweg von der Direktversicherung auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgestellt. Insoweit hatte die GmbH ab der Umstellung Beiträge an die Unterstützungskasse zu entrichten.
Die Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers wurde insoweit aufgestockt, als er auf einen Teil seines Monatsgehalts (2.070 € von 5.750 €) verzichtete, den die GmbH der Unterstützungskasse zuwendete. Die GmbH hatte dabei sicherzustellen, dass die Unterstützungskasse diese Mittel in eine Rückdeckungsversicherung einzahlte. Dabei waren die Ansprüche gegen die Versicherung zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers zu ve...