Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Erstattung der für ihn für den Zeitraum vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 gezahlten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hat. Der 1963 geborene Kläger war vom 01.05.1989 bis zum 31.12.1999 im Familienbetrieb seines Vaters, der Firma I L Fleischereibetrieb, tätig. Während dieser Zeit hat der Kläger am 13.05.1997 den Meistertitel als Fleischermeister erworben. Die Firma I L Fleischereibetrieb wurde im Januar 2000 in eine GmbH umgewandelt; Gesellschafter und Geschäftsführer sind der Kläger und sein Bruder N L. Für die Zeit ab dem 01.05.1989 bis zum 31.12.1999 entrichtete der Kläger den Arbeitnehmeranteil (in Höhe von rund 19.000 DM) und der Arbeitgeber, die Firma I L Fleischereibetrieb, den Arbeitgeberanteil zu Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAG-88408
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 31.03.2017 - L 14 R 512/15
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