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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 9 SO 79/17

Die Klägerin begehrt als Jugendhilfeträger von dem Beklagten als überörtlichem Sozialhilfeträger Erstattung von Leistungen der Eingliederungshilfe i. H. v. 30.500,59 Euro, die sie gegenüber dem Hilfebedürftigen T L (vormals T N) - im Folgenden: Hilfebedürftiger - im Zeitraum vom 11.11.2013 bis zum 31.10.2014 erbracht hat, sowie die Übernahme des Hilfefalles in der Folgezeit.

Fundstelle(n):
JAAAG-88407

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.03.2017 - L 9 SO 79/17

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