Bescheinigung einer Denkmalbehörde als Grundlagenbescheid
Leitsatz
1) § 171 Abs. 10 AO enthält keine dahingehende Einschränkung, dass ein Grundlagenbescheid nur gegeben ist, wenn verbindliche
Regelungen zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen einer steuerrechtlichen Norm getroffen werden. Ausreichend ist, dass zumindest
ein Tatbestandsmerkmal mit Bindungswirkung geregelt wird.
2) Dass im Bescheinigungsverfahren bei einer Denkmalbehörde nicht über alle Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach
§ 10f EStG zu entscheiden ist, spielt für das Vorliegen eines Grundlagenbescheids und die daraus resultierende Änderungsmöglichkeit
nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO daher keine Rolle.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2018 S. 198 Nr. 7 DStR 2019 S. 6 Nr. 14 DStRE 2019 S. 473 Nr. 8 EFG 2018 S. 1358 Nr. 16 GStB 2018 S. 377 Nr. 11 GAAAG-88272
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