Werbungskosten: Bildungseinrichtung als
erste Tätigkeitsstätte bei einem auf mehr als drei Monate angelegten,
in Vollzeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses absolvierten Fortbildungslehrgang
Leitsatz
Jedenfalls
bei einem auf mehr als drei Monate angelegten, in Vollzeit außerhalb
eines Arbeitsverhältnisses absolvierten Fortbildungslehrgang am
Ort der Bildungseinrichtung wird diese Einrichtung zur ersten Tätigkeitsstätte
gemäß § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG, so dass Kosten für Unterkunft sowie
Mehraufwendungen für Verpflegung nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten
berücksichtigt werden können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1262 Nr. 15 EStB 2019 S. 385 Nr. 9 GStB 2018 S. 435 Nr. 12 PAAAG-88269
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 09.05.2018 - 5 K 167/17
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