Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 4 EStG a. F. bei Zahlung an ausländischen Unternehmer für die Übertragung des Know-hows
an einem Herstellungsverfahren
1. Die Einbehaltungs- und Abführungspflicht des Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 4 EStG knüpft daran an, dass die von
dem Vergütungsschuldner geleisteten Zahlungen aus der Sicht des Vergütungsgläubigers dem Einkünftekatalog des § 49 EStG unterfallen.
2. Bei § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG handelt es sich u. a. um eine lückenschließende Bestimmung für Einkünfte aus der Überlassung
gesetzlich nicht geschützten Erfahrungs- und Fachwissens (sog. Know-how).
3. Für die Verwirklichung des Tatbestands des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG spielt es keine Rolle, dass der vereinbarte Technologietransfer
im Streitfall letztlich nicht verwirklicht wurde, weil das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet worden ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 6 Nr. 6 DStRE 2019 S. 201 Nr. 4 EFG 2018 S. 1184 Nr. 14 IWB-Kurznachricht Nr. 19/2018 S. 716 RAAAG-88264
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