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FG München Urteil v. - 7 K 1440/17 EFG 2018 S. 1184 Nr. 14

Gesetze: EStG 2007 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f, EStG 2007 § 49 Abs. 1 Nr. 9, EStG 2007 § 50a Abs. 4 Nr. 3, EStG 2007 § 50a Abs. 5 S. 5, EStDV § 73g

Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 4 EStG a. F. bei Zahlung an ausländischen Unternehmer für die Übertragung des Know-hows an einem Herstellungsverfahren

Know-how-Transfer als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Leitsatz

1. Die Einbehaltungs- und Abführungspflicht des Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 4 EStG knüpft daran an, dass die von dem Vergütungsschuldner geleisteten Zahlungen aus der Sicht des Vergütungsgläubigers dem Einkünftekatalog des § 49 EStG unterfallen.

2. Bei § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG handelt es sich u. a. um eine lückenschließende Bestimmung für Einkünfte aus der Überlassung gesetzlich nicht geschützten Erfahrungs- und Fachwissens (sog. Know-how).

3. Für die Verwirklichung des Tatbestands des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG spielt es keine Rolle, dass der vereinbarte Technologietransfer im Streitfall letztlich nicht verwirklicht wurde, weil das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet worden ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 6 Nr. 6
DStRE 2019 S. 201 Nr. 4
EFG 2018 S. 1184 Nr. 14
IWB-Kurznachricht Nr. 19/2018 S. 716
RAAAG-88264

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FG München, Urteil v. 14.05.2018 - 7 K 1440/17

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