Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 4 EStG a. F. bei Zahlung an ausländischen Unternehmer für die Übertragung des Know-hows
an einem Herstellungsverfahren
1. Die Einbehaltungs- und Abführungspflicht des Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 4 EStG knüpft daran an, dass die von
dem Vergütungsschuldner geleisteten Zahlungen aus der Sicht des Vergütungsgläubigers dem Einkünftekatalog des § 49 EStG unterfallen.
2. Bei § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG handelt es sich u. a. um eine lückenschließende Bestimmung für Einkünfte aus der Überlassung
gesetzlich nicht geschützten Erfahrungs- und Fachwissens (sog. Know-how).
3. Für die Verwirklichung des Tatbestands des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG spielt es keine Rolle, dass der vereinbarte Technologietransfer
im Streitfall letztlich nicht verwirklicht wurde, weil das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 6 Nr. 6 DStRE 2019 S. 201 Nr. 4 EFG 2018 S. 1184 Nr. 14 IWB-Kurznachricht Nr. 19/2018 S. 716 RAAAG-88264
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