Ermittlung des Zollwerts nach der Schlussmethode auf Basis der ZORA-Preise bei begründeten Zweifeln an den von der Steuerpflichtigen
angemeldeten Transaktionswerten
Leitsatz
1. Die Zollbehörden müssen nach Art. 181a Abs. 1 ZKDVO den Zollwert eingeführter Waren nicht nach dem angegebenen Transaktionswert
ermitteln, sondern können eine der Folgemethoden und ggf. die Schlussmethode nach Art. 31 ZK anwenden, wenn sie – nach Durchführung
des Verfahrens gemäß Art. 181a Abs. 2 ZKDVO – wegen begründeter Zweifel nicht überzeugt sind, dass der angemeldete Transaktionswert
dem gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht (vgl. ).
2. Begründete Zweifel an den angemeldeten Transaktionswerten bestehen, wenn die von der Steuerpflichtigen angemeldeten Zollwerte
ganz überwiegend nur Bruchteile der durch die Zollverwaltung für Waren der jeweiligen Unterpositionen ermittelten Durchschnittspreise
aus dem betreffenden Staat betragen, ohne dass für die angemeldeten Preise eine bezogen auf jede Zollwertanmeldung plausible
Erklärung gegeben werden kann, und wenn die fehlende Aufklärbarkeit auf die mangelhafte Buchführung der Steuerpflichtigen
zurückzuführen ist (u. a. nur sehr rudimentäre Angaben zu den Waren sowohl hinsichtlich der Menge als auch der Qualität in
den Rechnungen, keine Aufzeichnungen des Warenein- und – ausgangs, keine schriftlichen Verträge über den An- und Verkauf der
gehandelten Waren).
3. Liegen andere verwertbare Angaben nicht vor und ist deswegen der Zollwert nach Art. 31 Abs. 1 ZK zu bestimmen, so ist es
nicht zu beanstanden, wenn sich das Hauptzollamt auf die statistisch aus ATLAS bzw. ZORA ermittelten Durchschnittspreise für
Waren der gleichen Unterposition im gleichen Zeitraum aus dem betreffenden Staat stützt.
Fundstelle(n): WAAAG-88258
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 02.09.2015 - 2 K 146/10
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