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Gebrauchtwagenhändler und Kleinunternehmer
Die Umsatzsteuer wird bei Kleinunternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird (vgl. § 19 UStG).
In einem aktuell vom BFH zu entscheidenden Streitfall erzielte der Kläger Umsätze von 27.358 € (2009) bzw. 25.115 € (2010). Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ermittelte der Kläger unter Anwendung der Differenzbesteuerung (vgl. § 25a UStG) mit 17.328 € (2009) bzw. 17.470 € (2010).
Bei Anwendung der Differenzbesteuerung wird der Umsatz mit dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt (§ 25a Abs. 3 UStG).
Der Kläger nahm für die Streitjahre 2009 und 2010 an, dass bei ihm als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer erhoben wird.
Demgegenüber vertritt das FA – zumindest mit Wirkung ab dem – die Auffassung, dass sich der Gesamtumsatz bei Anwendung der Differenzbesteuerung nach dem vereinbarten Entgelt und nicht nach dem Differenzbetrag bestimmt (Abschnitt 19.3 Abs. 1 Satz 5 UStAE).
Das NWB YAAAF-78831, EFG 2016 S. 1305 – nachfolgend NWB NAAAG-86025, Kurzinfo StuB 2018 S. 485, in dieser Ausgabe...