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Mangelhafte Ladung zur Gesellschafterversammlung
Einladungsmängel führen ausnahmsweise zur Nichtigkeit getroffener Beschlüsse der GmbH-Gesellschafter, wenn nicht alle Gesellschafter eingeladen worden sind. Der Nichtladung in diesem Sinne gleich steht eine rechtsmissbräuchliche Einladung, die trotz Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben (§ 16 GmbHG) an sich ein krasses (Fehl-) Verhalten umfasst. Dies gilt für die Einladung eines im Ausland ansässigen Gesellschafters, wenn aufgrund konkreter Umstände davon auszugehen ist, dass die formell ordnungsmäßige Ladung diesen betroffenen Gesellschafter nicht erreichen wird, zugleich aber die Möglichkeit besteht, diesen per E-Mail zu kontaktieren und über die anstehende Gesellschafterversammlung zu informieren, und dieser Kommunikationsweg bereits in der Vergangenheit von den Beteiligten, wenn auch in anderem Zu...