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Organschaft und Margenbesteuerung
Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob es sich bei den Umsätzen für zugekaufte Zubringer- und Transferflüge in einer Organgesellschaft um Eigenleistungen oder um Reisevorleistungen — die in die Margenbesteuerung einzubeziehen sind — handelt.
I. Leitsatz (amtlich)
Die organschaftliche Zusammenfassung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bewirkt bei Anwendung des § 25 UStG, dass es sich nur bei den von Organgesellschaften mit eigenen Betriebsmitteln erbrachten Leistungen um Eigenleistungen handelt, während die durch Organgesellschaften von Dritten bezogenen Leistungen Reisevorleistungen sind, die in die Margenbesteuerung einzubeziehen sind.
II. Sachverhalt
Zum Organträger gehörten die A-GmbH und die Z-GmbH als Organgesellschaften. Die A-GmbH erbrachte Reiseleistungen, auf die der Organträger die Margenbesteuerung nach § 25 UStG anwendete. Dabei handelte es sich insbesondere um Reiseleistungen mit Flugbeförderungen zu ausländischen Zielorten. Die Flugbeförderungen erwarb die A-GmbH zivilrechtlich von der Z-GmbH. Diese führte die Flugbeförderungen aus dem In- in das Ausland und zurück mit eigenen Personal- und Sachmitteln aus, schaltete aber in die Erbringung der inländischen Transfer- und Zubringerflüge andere Luftfahrtunternehmen ei...