Verfahrensrecht | Erfassung von EC-Kartenumsätzen (BMF)
Das BMF hat sich zur Buchung von
EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung geäußert ().
Hintergrund: Der DIHK, der Handelsverband Deutschland sowie der Zentralverband des Deutschen Handwerks haben sich mit Schreiben v. an die obersten Finanzbehörden der Länder gewandt und um eine praxistaugliche Lösung der Erfassung von bargeldlosen Girocard- bzw. Kreditkartenumsätzen gebeten. Würde der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zur Berücksichtigung der EC-Karten-Umsätze gefolgt (vgl. veröffentlicht auf der Homepage des DStV), wären für die Steuerpflichtigen Zusatzerfassungen durchzuführen.
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
Die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch stellt, wie im Schreiben vom ausgeführt, sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft einen formellen Mangel dar, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen sind. Sinn und Zweck eines Kassenbuches ist die Dokumentation des jeweils aktuellen Barbestands der Kasse.
Das Kassenbuch soll einen Überblick über den Bargeldbestand des Steuerpflichtigen ermöglichen. Hierfür soll es so beschaffen sein, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden kann, um so eine jederzeitige Kassensturzfähigkeit herzustellen.
Wie bereits in dem o.a. Schreiben v. ausgeführt, ist die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhaltes in der Folge vom Einzelfall abhängig. Werden die ursprünglich im Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze z.B. wie von Ihnen vorgetragen in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht oder sogar wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen, so ist - obwohl die zunächst fälschlich in das Kassenbuch aufgenommenen EC-Karten-Umsätze weiterhin einen formellen Mangel darstellen - weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gegeben.
Die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch ist ein formeller Mangel, der bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung nach § 158 AO regelmäßig außer Betracht bleibt.
Voraussetzung ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestandes jederzeit besteht.
Quelle: (il).
Fundstelle(n):
AAAAG-87960