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Rente ab 63 | Arbeitslosengeldbezug und Wartezeit
Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn sind auf die 45-jährige Wartezeit für die sog. Rente ab 63 grds. auch dann nicht anrechnungsfähig, wenn sie vor dem Inkrafttreten der dies regelnden Norm am liegen. Eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers als Voraussetzung für die ausnahmsweise mögliche Anrechenbarkeit von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit liegt nur vor, wenn das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers wegfällt.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Rente ab 63) setzt u. a. die Erfüllung einer 45-jährigen Wartezeit voraus. Auf diese werden grds. Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs angerechnet, es sei denn dieser erfol...