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Umsatzsteuer | Organschaft und Margenbesteuerung
Die organschaftliche Zusammenfassung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bewirkt laut bei Anwendung des § 25 UStG, dass es sich nur bei den von Organgesellschaften mit eigenen Betriebsmitteln erbrachten Leistungen um Eigenleistungen handelt, während die durch Organgesellschaften von Dritten bezogenen Leistungen Reisevorleistungen sind, die in die Margenbesteuerung einzubeziehen sind.
[i]Wenning, Differenzbesteuerung, infoCenter NWB OAAAB-13224 Eine der Organtöchter der Klägerin erbrachte Reiseleistungen, auf die die Margenbesteuerung nach § 25 UStG angewandt wurde. Dafür erwarb diese Organgesellschaft Flugbeförderungen aus dem Inland in das Ausland und zurück von einer anderen Organtochter, die diese mit eigenen Personal- und Sachmitteln durchführte. Das Finanzamt hat seine Rechtsauffassung durchgesetzt. Danach waren d...