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Online-Nachricht - Mittwoch, 04.07.2018

Umsatzsteuer | Künstler in der Leistungskette (BFH)

§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. setzt ebenso wenig wie Art. 52 Buchst. a MwStSystRL a.F. voraus, dass die Leistung höchstpersönlich erbracht wird. Die Vorschrift erfasst daher nicht nur die Leistung eines auftretenden Künstlers, sondern auch die einer sog. Gastspielagentur, die auftretende Künstler nicht vermittelt, sondern als eigene Leistung zur Verfügung stellt. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. setzt zudem keine Leistungserbringung an Unternehmer voraus (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Prozessverlauf: Die Klägerin stellte in den Streitjahren gegen Entgelt Künstler für Feierlichkeiten zur Verfügung. Es handelte sich dabei um Veranstaltungen mit privatem Charakter, an der ein vom Veranstalter eingeladener Personenkreis teilnehmen konnte, ohne dass hierfür ein Entgelt für eine Eintrittsberechtigung zu entrichten war. Das FA ging davon aus, dass die Klägerin dass die Klägerin ihre Leistungen im Inland erbracht habe. Hiergegen wandte sich die Klägerin.

Das FG Münster gab der Klage statt. Die Klägerin habe Leistungen erbracht, die mit im Ausland ausgeführten Veranstalterleistungen anderer Personen zusammenhingen, so dass § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG anzuwenden sei und zu einer Leistungserbringung im Ausland führe. Dies ergebe sich u.a. auch unter Berücksichtigung von Art. 52 MwStSystRL. Auf eine Auslegung entsprechend § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG oder entsprechend § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG komme es nicht an.

Die Richter des BFH führten hierzu u.a. Folgendes aus:

  • Die Klägerin hat ihre Leistungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG an den jeweiligen Veranstaltungsorten erbracht.

  • § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG setzt ebenso wenig wie Art. 52 Buchst. a MwStSystRL voraus, dass die Leistung höchstpersönlich erbracht wird. Die Vorschrift erfasst daher nicht nur die Leistung eines auftretenden Künstlers, sondern auch die einer sog. Gastspielagentur, die auftretende Künstler nicht vermittelt, sondern als eigene Leistung zur Verfügung stellt.

  • Die Gastspielagentur engagiert dann Künstler für Auftritte im eigenen Namen und erbringt deren Auftritt als eigene Leistung im eigenen Namen gegenüber einem Konzertveranstalter. Es kommt dann zu einer Leistungskette, bei der sich der Ort beider Leistungen, der des auftretenden Künstlers gegenüber der Gastspielagentur wie auch der der Gastspielagentur nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG richtet. Auftrittsort und Tätigkeitsort entsprechen sich.

  • Auf die hiervon zu unterscheidende Frage, an welchem Ort ein Zwischenhändler, der Eintrittskarten verkauft, seine Leistung erbringt, kommt es nicht an.

  • Danach liegt im Streitfall eine künstlerische Leistung vor. Die Klägerin hat bei den in der Revision streitigen Künstlerauftritten die Leistungen der Künstler nicht vermittelt, sondern als eigene geschuldet und abgerechnet.

  • Es lagen keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen zwischen den Künstlern und den Auftraggebern vor. Die zwischen der Klägerin und den Auftraggebern bestehenden Rechtsbeziehungen bestimmen die Person des Leistenden und führen damit dazu, dass auch die Klägerin künstlerische Leistungen am jeweiligen Auftrittsort erbrachte.

  • Den Feststellungen des FG ist nicht zu entnehmen, ob die Leistungsempfänger in allen Fällen Unternehmer waren. Es bedarf aber keiner weiteren Aufklärung. Denn § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG setzt nicht voraus, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
BAAAG-87938