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Online-Nachricht - Mittwoch, 04.07.2018

Bewertung | Einordnung einer forstwirtschaftlichen Fläche als Unland (BFH)

Zum Unland i.S. des § 45 BewG gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind. Der Umstand, dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht nicht aus, um die Fläche als Unland einzuordnen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 45 Abs. 1 BewG zählen zum Unland Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können. Nach § 45 Abs. 2 BewG wird Unland nicht bewertet.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, welche Beschaffenheit ein Stück Land aufweisen muss, um bewertungsrechtlich zum Unland gezählt zu werden.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Ob Betriebsflächen als Unland einzustufen sind, ist nach objektiven Kriterien zu prüfen. Danach gehören zum Unland die Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind.

  • Im Hinblick auf die objektive Ertragsfähigkeit als Bewertungskriterium kommt es dabei nicht auf die in den einzelnen Betrieben tatsächlich erzielten Einnahmen und entstandenen Ausgaben an.

  • Eine lang anhaltende Ertragslosigkeit kann zwar ein Indiz dafür sein, dass Flächen ihrer Art nach objektiv nicht kulturfähig sind.

  • Der Umstand allein, dass die Bewirtschaftung von Flächen unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht jedoch nicht aus, um Flächen als Unland einzuordnen.

Quelle: , NWB Datenbank (il);

Fundstelle(n):
SAAAG-87928