BGH Beschluss v. - III ZB 7/17

Instanzenzug: Az: 15 W 1791/16 Beschlussvorgehend LG München II Az: 14 O 4362/15

Gründe

I.

1Der Kläger - US-amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten - nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner im Umfang von 3.573.292,74 € zuzüglich Zinsen auf Schadensersatz in Anspruch. Mit Zwischenurteil vom hat das Landgericht dem Kläger aufgegeben, Prozesskostensicherheit zu leisten. Gegen dieses Urteil hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, die er später zurückgenommen hat. Mit der Rechtsbeschwerde wendet er sich gegen den von der Beschwerdeinstanz daraufhin erlassenen Beschluss, mit dem ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt worden sind. Die Beklagten beantragen weitere Prozesskostensicherheit.

II.

2Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit nach § 112 Abs. 3, § 113 ZPO sind gegeben.

3Die Beklagten zu 1 und 2 haben die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozesskosten des Rechtsstreits in erster Instanz rechtzeitig mit Schriftsätzen vom 29. und erhoben. Das Landgericht hat die zu leistende Sicherheit mit 365.000 € nach den voraussichtlichen Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz sowie den zu erwartenden Rechtsanwaltskosten der Beklagten für drei Rechtszüge bemessen.

4Nicht berücksichtigt sind hiernach die Kosten für das Beschwerde- und das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren. Für die sofortige Beschwerde sind auf der Grundlage eines Streitwerts von 365.000 € für die auf Seiten der Beklagten beteiligten Rechtsanwälte zwei Gebühren nach Nr. 3500 VV-RVG zuzüglich Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) und Mehrwertsteuer (Nr. 7800 VV-RVG) angefallen (insgesamt 3.299,88 €). Im Rechtsbeschwerdeverfahren sind nach dem Wert der vorstehend bezeichneten Kosten des Beschwerdeverfahrens Rechtsanwaltsgebühren gemäß Nr. 3502 VV-RVG nebst Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer entstanden (insgesamt 647,36 €). Hinzu kommen Gerichtkosten in Form der Festgebühr gemäß Nr. 1826 der Anlage 2 zu § 3 Abs. 2 GKG (120 €). Hieraus errechnen sich 4.067,24 €. Gerundet (§ 112 Abs. 1 ZPO) ergibt sich der tenorierte Betrag von 4.100,00 €.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:070618BIIIZB7.17.0

Fundstelle(n):
NAAAG-87892