Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnete Rechtsfrage, inwieweit die in § 9 Abs. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes —KHG— (BGBl I 1991, 887) festgeschriebene Dispositionsfreiheit des Krankenhausträgers über gewährte Pauschalfördermittel im Rahmen der Zweckbindung durch eine Verwendungsfiktion eingeschränkt werden darf, ist vornehmlich nach den Bestimmungen des Landeskrankenhausgesetzes —LKHG— Baden-Württemberg (Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg —GBl BW— 986, 425, insbesondere § 15 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 5 LKHG) zu beurteilen. Aufgrund seiner Auslegung dieser Bestimmungen hat das Finanzgericht (FG) die bezeichnete Frage im Streitfall unter Zugrundelegung einer Verwendungsfiktion für die zugeflossenen Mittel bejaht.
Die Revision kann nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Bei der Auslegung von Landesrecht durch das FG hat der Bundesfinanzhof (BFH) lediglich zu überprüfen, ob diese Auslegung mit (höherrangigem) Bundesrecht übereinstimmt und ob die Auslegung durch das FG bundesrechtlichen Auslegungsregeln entspricht (vgl. , BFHE 139, 88, BStBl II 1983, 657; vom II R 10/93, BFHE 177, 276, BStBl II 1995, 432; vom II R 90/94, BFH/NV 1996, 296; vom II R 1/98, BFH/NV 2000, 859). Dies ist vorliegend unabhängig davon zu bejahen, ob die Auslegung durch das FG zwingend oder lediglich möglich ist. Dem erkennenden Senat ist es daher verwehrt, diese Auslegung seinerseits zu überprüfen.
Die vom FG aufgrund seiner Auslegung von Landesrecht entschiedene Rechtsfrage nach der bilanziellen Behandlung der Fördermittel richtet sich nach § 5 Abs. 3 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung i.d.F. vom (BGBl I 1985, 2258). Ihr kommt als solcher keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO); diese hat die Klägerin auch nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist eine Entscheidung dieser Frage durch den BFH —unabhängig vom Ergebnis der Vorentscheidung (vgl. , BFH/NV 2002, 1040)— nicht erforderlich. Letzteres hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Im Übrigen ergeht dieser Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1190
BFH/NV 2003 S. 1190 Nr. 9
HAAAA-69998