Zurechnung von Entgelten für Schulden Saldierung von Zinserträgen und aufwendungen innerhalb eines ”Cash-Pooling-Systems“
Leitsatz
Verträge im Rahmen eines Cash-Pooling-Systems sind als wechselseitige Darlehensverträge zu qualifizieren. Die damit zuhängenden
Entgelte sind daher im Rahmen des § 8 Nr. 1a GewStG zu erfassen.
Eine Saldierung mit Zinserträgen aus dem Cash-Pool für die der Konzernmutter gewährten Darlehen kommt nicht in Betracht.
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1a GewStG gegeben sind muss grds. jedes einzelne Schuldverhältnis für
sich beurteilt werden.
Die Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse ist nicht schon deshalb möglich, weil sie ohne einander nicht denkbar sind.
Mehrere Verbindlichkeiten sind ausnahmsweise nur dann als einheitliche Schuld zu erwerten, wenn die einzelnen Schuldverhältnisse
wirtschaftlich zusammenhängen und es dem Zweck des § 8 Nr. 1 GewStG widerspräche, diesen Zusammenhang unberücksichtigt zu
lassen.
Im Rahmen eines Cash-Pool-Systems scheitert die Saldierung von Zinsaufwand und ertrag bezogen auf die Konten verschiedener
Kreditinstitute schon dann, wenn die einzelnen Cash-Managementverträge zu unterschiedlichen Bedingungen abgeschlossen worden
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGNI:2017:0914.6K243.14.00
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 24/2018 S. 1140 DStR 2018 S. 8 Nr. 42 DStRE 2018 S. 1432 Nr. 23 EFG 2018 S. 1381 Nr. 16 GmbH-StB 2018 S. 334 Nr. 10 LAAAG-87790
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Niedersächsisches FG, Urteil v. 14.09.2017 - 6 K 243/14
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