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Online-Nachricht - Dienstag, 03.07.2018

Einkommensteuer | Nutzungentgelt für "Ökopunkte" (FG)

Das Nutzungsentgelt für die Zurverfügungstellung eines Grundstücks als Ausgleichsfläche für den Naturschutz (in Form sog. Ökopunkte) ist im Rahmen der Überschusseinkünfte grundsätzlich im Jahr des Zuflusses zu versteuern. Gleiches gilt für ein Entgelt für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung für die Beeinträchtigung der Natur durch Baumaßnahmen (; Revision anhängig, BFH-Az. IX R 3/18).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer im Jahr 2012 erhaltenen ersten Rate als Entschädigung für das Recht, das Grundstück des Klägers für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betreffend einen Eingriff in Natur und Landschaft zu nutzen und Ökopunkte in ein Punktekonto einzubuchen und einer im Jahr 2013 erhaltenen Zahlung für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung für die Beeinträchtigung von Knicks durch Baumaßnahmen.

Hierzu führte das FG Schleswig-Holstein weiter aus:

  • Entgelte, die für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur gezahlt werden, sind im Jahr des Zuflusses zu erfassen, wenn der zugrundeliegende Vertrag entweder eine unbestimmte Laufzeit vorsieht oder hierzu keine Angaben enthält.

  • Die Vergütungen sind dem Kläger gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG jeweils im Streitjahr zugeflossen; die im Jahr 2012 zugeflossene Teilzahlung ist somit in einer Summe im Jahr 2012 zu erfassen, die im Jahr 2013 erhaltene Zahlung insgesamt im Jahr 2013.

  • Einer Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG auf den Streitfall steht der eindeutige Wortlaut entgegen, der einen von vorneherein bestimmten Zeitraum voraussetzt.

  • Eine entsprechende Anwendung der vom BFH zur Frage der Rechnungsabgrenzung bei unbestimmter Vertragsdauer entwickelten und von der Finanzverwaltung für bilanzierende Steuerpflichtige übernommenen Rechtsprechung (vgl. und das BStBl. I 1995, 183), wonach bei unbestimmter Vertragsdauer von einer 25-jährigen Laufzeit auszugehen ist, kommt nicht in Betracht, da die Gewinnermittlung bei bilanzierenden Stpfl. zur Wahrung des Realisationsprinzips anders als im Bereich der Überschussermittlung grundsätzlich zeitraumbezogen erfolgt.

Quelle: und Newsletter II/2018 (Ls)

Fundstelle(n):
UAAAG-87748