Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Gründe
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für Steuerrückstände einer insolventen GmbH haftet.
Die Klägerin war seit April 1988 die einzige Gesellschafterin und seit Juni 1991 zudem alleinige Geschäftsführerin der B-GmbH. Vor der Übernahme des Geschäftsführeramts durch die Klägerin war deren Ehemann (E) Geschäftsführer der B-GmbH. E, der zunächst weiterhin im Rahmen einer Einzelprokura für die B-GmbH vertretungsbefugt war, ist im März 1993 verstorben.
Im Jahr 1990 hatte sich die B-GmbH an der U-GmbH beteiligt, mit deren übrigen Gesellschaftern sie jedoch alsbald in Streit geriet. Es kam zu einem Klageverfahren der B-GmbH gegen die U-GmbH, das mit einem Prozessvergleich endete. Danach sollte die U-GmbH bis zum ... DM und bis zum weitere ... DM an die B-GmbH zahlen. Die U-GmbH hat die genannten Beträge fristgerecht gezahlt.
Am reichte die B-GmbH beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) eine Steuerbilanz zum ein. In der zugehörigen Gewinnermittlung war der Vergleichsbetrag von insgesamt ... DM als Ertrag ausgewiesen und zugleich die am offene Restforderung wertberichtigt worden. Schon im Juni 1992 waren auf Antrag der B-GmbH die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 1991 herabgesetzt worden.
Nach dem Tod des E stellte die B-GmbH Mitte 1993 ihre werbende Tätigkeit ein; im Juni 1995 wurde das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Daraufhin erließ das FA gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid über ... DM Körperschaftsteuer. Zur Begründung heißt es dort, die Wertberichtigung der Forderung zum könne nicht anerkannt werden, da hierfür keine kaufmännisch nachvollziehbaren Gründe vorgelegen hätten. Die Wertberichtigung habe nach Aktenlage dem Ziel gedient, durch das Hinausschieben von Steuerzahlungen Mittel zur Verfügung zu halten, die in andere Objekte investiert werden sollten. Durch den Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen und die verspätete Abgabe der Steuererklärung habe die B-GmbH ihre steuerlichen Pflichten verletzt, wofür die Klägerin als damalige Geschäftsführerin verantwortlich sei. Bei rechtzeitiger und zutreffender Steuerfestsetzung hätte die B-GmbH die sich daraus ergebenden Verpflichtungen jederzeit erfüllen können. Zudem habe die Klägerin versäumt, rechtzeitig Mittel für die zu erwartende Steuernachzahlung vorzuhalten. Die Klägerin hafte daher nach § 69 und § 71 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) für die ausgefallene Steuerforderung. Die Klage gegen diesen Haftungsbescheid hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei und dass das angefochtene Urteil auf einer mangelnden Sachaufklärung beruhe.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (Nr. 2) oder das angefochtene Urteil auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (Nr. 3). Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der Zulassungsgrund in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Nr. 3 FGO). Geschieht dies nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
2. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann die Revision nicht allein deshalb zugelassen werden, weil das Urteil des FG rechtsfehlerhaft ist (, BFH/NV 2002, 1040). Es muss vielmehr hinzukommen, dass entweder eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) —FGO a.F.— vorliegt (BFH-Beschlüsse vom VII B 41/01, BFH/NV 2002, 932; vom X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045) oder dass das FG-Urteil unter einem so schweren Rechtsfehler leidet, dass sein Fortbestand das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen würde (BFH-Beschlüsse vom VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798; vom III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474; vom III B 54/02, BFH/NV 2002, 1488). Zumindest das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen muss deshalb, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt wird, in der Beschwerdeschrift dargelegt werden.
Das ist im Streitfall nicht geschehen. Die Klägerin hat keinen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil benannt und ihn einem Rechtssatz aus einer Entscheidung des BFH gegenübergestellt, was zur Darlegung einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. notwendig gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom VII B 85/01, BFH/NV 2002, 920; vom II B 65/01, BFH/NV 2002, 1329; BFH in BFH/NV 2002, 1045). Ebenso hat sie sich zum Gewicht des von ihr gerügten Rechtsfehlers nicht geäußert; dieser Gesichtspunkt wird in der Beschwerdebegründung nicht einmal erwähnt. Die darin enthaltenen Ausführungen beschränken sich vielmehr auf eine inhaltliche Kritik an dem FG-Urteil, was zur Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision nicht ausreicht.
3. Unter dem Aspekt des Verfahrensmangels rügt die Klägerin letztlich nur die Sachverhaltswürdigung durch das FG. Diese ist aber revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen; ihre Unrichtigkeit kann deshalb keinen Verfahrensmangel darstellen (BFH in BFH/NV 2002, 932, und in BFH/NV 2002, 1474). Auf weitere Ausführungen zu diesem Punkt wird verzichtet, da sie nicht geeignet wären, zur Klärung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision beizutragen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Fundstelle(n):
ZAAAA-69979