Kindergeld bei Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung
Leitsatz
Da sich der Sohn der Klägerin nach Ende des Wintersemesters 2015/2016 ab April 2016 keinen weiteren Ausbildungsmaßnahmen unterzogen
und sich insbesondere weder an der Universität A für das Sommersemester rückgemeldet noch sich an einer anderen Universität
für einen Studienplatz beworben hat, wurde nicht nachgewiesen, dass der Sohn bereits im April 2016 zwar ausbildungswillig,
aus objektiven Gründen aber nicht in der Lage gewesen ist, sein Studium fortzusetzen oder sich ausbilden zu lassen. Damit
liegt im Streitfall nicht die Konstellation einer Unterbrechung der Ausbildung infolge einer Erkrankung vor.
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