Verfahrensrecht | Im Ausland lebender Ehegatte (FG)
Kann ein vorwiegend im Ausland
(Drittland) lebender Ehegatte bereits aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht
uneingeschränkt eine Wohnung jederzeit nutzen, liegt kein Wohnort im Inland
vor, sodass eine Zusammenveranlagung ausscheidet (; NZB eingelegt, BFH-Az. III B
65/18).
Hintergrund: Ehegatten bzw. Lebenspartner können nur dann die Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG wählen, wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig i.S.d. § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind. Hierzu muss u.a. im Inland oder in der EU oder dem EWR ein Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO) vorliegen.
Sachverhalt: Die Eheleute hatten 2010 in Kenia geheiratet und besaßen dort ein Wohngrundstück zu Eigentum. Im Jahr der Eheschließung verbrachte die Ehefrau 42 Tage in Deutschland, in den Streitjahren 2012 und 2013 21 bzw. 23 Tage. Der Ehemann hielt sich in den Wintermonaten ca. 10 Wochen in Kenia auf. Die Ehefrau reiste jeweils mit einem Visum für kurzfristige Aufenthalte (Erlaubnis für Aufenthalte von maximal 90 Tagen je 189 Tage) ein. Vom 08.09. bis war die Ehefrau in der Wohnung ihres Ehemannes in Hamburg gemeldet. Aufgrund der am beantragten und ihr am erteilten Aufenthaltserlaubnis meldete sie sich ab dem wieder in Hamburg an. Der Steuerpflichtige begehrte die Zusammenveranlagung mit seiner vorwiegend im Ausland lebenden Ehefrau.
Das FG Hamburg hat die Klage abgewiesen:
Die Ehefrau hatte während der Streitjahre keinen Wohnsitz in der Wohnung ihres Mannes in Hamburg.
Ihr ist bereits aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht uneingeschränkt eine jederzeitige Nutzung möglich gewesen. Vor allem ist sie aber nur mit zeitlich beschränkten Visa für Kurzaufenthalte in Deutschland gewesen.
Die generelle Vermutung, dass ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte seinen Wohnsitz dort hat, wo sich seine Familie befindet, ist im Streitfall durch die konkreten tatsächlichen Verhältnisse widerlegt. Ihre Aufenthalte in Deutschland sind lediglich als Besuche zu qualifizieren.
Die Unterstützungszahlungen an die Ehefrau sind jedoch als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen zu berücksichtigen.
Quelle: FG Hamburg, Newsletter 2/2018 (Ls)
Fundstelle(n):
SAAAG-87607