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NWB EV 7/2018 S. 224

Einkommensteuer – Nachträgliche Werbungskosten und Abgeltungsteuer (BFH)

Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn Ausgaben, die nach dem getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem zugeflossen sind. Aus § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG kann nicht geschlossen werden, dass Aufwendungen unabhängig von der Regelung des § 20 Abs. 9 EStG stets dem vollen Werbungskostenabzug unterliegen, sofern aus der Kapitalanlage jedenfalls nach 2009 keine Erträge fließen (Anschluss an , BStBl 2015 II S. 387, sowie v.  - VIII R 53/12, BStBl 2014 II S. 975).

Hintergrund: § 20 Abs. 3 bis 9 i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes v.  (BGBl 2008 I S. 2794), geändert durch Art. 1 des Gesetzes v.  (BGBl 2010 I S. 1768), ist erstmals auf nach dem zufließende Kapitalerträge anzuwenden (§ 52a Abs. 10 Satz 10 EStG 2010).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Kläger Schuldzinsen, die...

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