§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2017
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 76 200 Euro und monatlich 6 350 Euro,
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 94 200 Euro und monatlich 7 850 Euro.
2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „ – 31. 12. 2017“ um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2017
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 68 400 Euro und monatlich 5 700 Euro,
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 84 000 Euro und monatlich 7 000 Euro.
2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „ – 31. 12. 2017“ um die Jahresbeträge ergänzt.
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TAAAG-87355