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OLG Koblenz Beschluss v. - 2 W 495/13

Leitsatz

Leitsatz:

Bei Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses entscheidet der Notar unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach eigenem Ermessen, welche konkreten Ermittlungen er vornimmt. Das Ergebnis dieser eigenen Ermittlungen muss er in der Urkunde niederlegen und als eigene Erklärung zum Ausdruck bringen, dass nach diesen Ermittlungen weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DNotZ 2014 S. 780 Nr. 10
ErbBstg 2014 S. 163 Nr. 7
ErbStB 2014 S. 250 Nr. 9
NJW 2014 S. 1972 Nr. 27
NJW 2014 S. 6 Nr. 22
YAAAG-87242

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OLG Koblenz, Beschluss v. 18.03.2014 - 2 W 495/13

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